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Der große Kampf
sowie zwischen den christlichen Kirchen und der säkularisierend wir-
kenden Aufklärung. Daß heute die Religionsfreiheit für die Christen
weitgehend eine Selbstverständlichkeit ist, verdanken wir jedoch
nicht den Theologen oder den Kirchen, sondern dem Staat und dem
weltlichen Recht.
Besonders schwer tat sich die katholische Kirche mit der Reli-
gionsfreiheit. Noch 1864 hatte Pius IX. im „Syllabus errorum“ die
Religionsfreiheit zusammen mit der Gewissensfreiheit, dem Libera-
lismus und anderen heute Selbstverständlichkeiten verdammt.
Pius XII. hat im Jahre 1953 in seiner sogenannten „Toleranzan-
sprache“ die Religionsfreiheit abgelehnt, wobei er vom Primat der
Wahrheit gegenüber der Freiheit ausging und die traditionelle Auf-
fassung wiederholte, nur die Wahrheit, nicht aber der Irrtum besitze
Rechte. „Was nicht der [katholischen] Wahrheit und dem Sittenge-
setz entspricht, hat objektiv kein Recht auf Dasein, Propaganda und
Aktion.“ Die harte Diskussion um die Religionsfreiheit während des
zweiten Vatikanischen Konzils spiegelt noch diese älteren Ansichten
wider.
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Die Auseinandersetzungen während des Konzils hatten sich zu-
letzt im wesentlichen auf die Frage der Staatsreligion zugespitzt.
In den Ländern, in denen die katholische Kirche Staatskirche ist,
sollte deren Stellung unantastbar bleiben, den anderen Religionsge-
meinschaften aber die Freiheit der Religionsausübung zugesichert
sein. Zwar heißt es im Eingangskapitel der „Erklärung über die
Religionsfreiheit“, daß die einzige wahre Religion ihre konkrete
Existenzform in der katholischen, apostolischen Kirche erhalten
habe, in den weiteren Texten aber bekennen sich die Konzilsväter
eindeutig zur Freiheit der Religionsausübung. Das Konzil betonte
feierlich, daß das Recht zu äußerer Betätigung der religiösen Gewis-
sensfreiheit unter Wahrung des Gemeinwohls immer und überall gilt
und von allen anzuerkennen ist. „Das Vatikanische Konzil“ erklärt,
daß die menschliche Person das Recht auf religiöse Freiheit hat. Die
Freiheit besteht darin, daß alle Menschen frei sein müssen von jedem
Zwang sowohl von seiten einzelner wie von gesellschaftlichen Grup-
pen wie von jeglicher menschlichen Gewalt, so daß in religiösen
Dingen niemand gezwungen wird, gegen sein Gewissen zu handeln,
noch daran gehindert wird, privat und öffentlich, als einzelner oder